Von unserem Redaktionsleiter Thomas Brost
Koblenz/Kail. Punktsieg für den Wiesbadener Windkraftanlagenbauer
ABO Wind: Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz hat den
Ablehnungsbescheid der Kreisverwaltung Cochem-Zell aufgehoben, durch den
der Bau einer Windkraftanlage in der Gemarkung Kail nicht genehmigt
worden war. Das OVG-Verfahren für eine zweite Anlage in Kail ist
abgetrennt worden.
Die Richter am OVG kamen zu dem Schluss, dass die Ablehnungsgründe nicht
tragen. Zwar sei das grundsätzliche Ziel zu beachten, dass die
Sichtbeziehungen zu Burgen geschützt sind, aber in diesem speziellen
Einzelfall sei keine Verletzung gegeben, urteilten die Richter. Die
Kreisverwaltung hatte hingegen argumentiert, die Sichtbeziehungen zu
Denkmälern wie der Reichsburg Cochem oder Burg Coraidelstein in Klotten
seien mit dem Bau dieser Anlage, die eine Nabenhöhe von 139 Metern und
einen Rotordurchmesser von 120 Meter haben soll, nicht vereinbar. Das
Landschaftsbild werde empfindlich gestört, die Moseltalschutzverordnung
dadurch verletzt. Das Verwaltungsgericht Koblenz hatte sich im Juli 2016
im Wesentlichen dieser Rechtsauffassung angeschlossen. Allerdings
verhindert die Moseltalschutzverordnung – sie sieht zwischen Schweich
und Koblenz einen Schutzbereich in einer Entfernung von drei Kilometer
von der Hangkante vor – keine Windkraft, sagte ein Verwaltungsfachmann
auf Anfrage der RZ.
Aus einiger Entfernung – gemessen wurde vom Pinnerkreuz und dem
Parkplatz auf der Panoramastraße – entfalte die Ansicht einer
Windkraftanlage keine verdrängende Wirkung, so das OVG. Die Anlage
erscheine eher nicht störend im Gesichtsfeld. Offenbar wird der Erhalt
der naturnahen Hänge und Höhenzüge zudem als nicht mehr so relevant
erachtet. Das Bild sei ohnehin durch Ortslagen und Verkehrsinfrastruktur
mitgeprägt. Der Ball liegt jetzt gewissermaßen wieder beim Kreis. Das
hat das OVG dem Kreis aufgegeben. Da im emissionsrechtlichen Verfahren
ursprünglich noch nicht alle Faktoren abgeprüft worden waren, weil die
Firma ABO Wind eine Entscheidung vor Gericht herbeiführen wollte, ist
jetzt die Kreisverwaltung als Genehmigungsbehörde am Zug. Sie wird, so
Dezernentin Anja Toenneßen auf Anfrage, „das emissionsrechtliche
Verfahren weiterführen und prüfen“. Aspekte der Gewerbeaufsicht sind
dabei zu berücksichtigen, wie beispielsweise Schall, Schattenwurf oder
Arbeitssicherheit. Ferner muss in dem neuen Verfahren geklärt werden,
wie sich die Genehmigungsfähigkeit darstellt. Insbesondere im Blick auf
die neuen Regelungen der Landesplanung, die im novellierten
Landesentwicklungsprogramm IV (LEP IV) niedergelegt werden. Das neue LEP
IV soll in Kürze in Kraft treten.
Die Interessengemeinschaft (IG) Moselhöhengemeinden hatte sich für den
Bau der beiden Anlagen – sie stehen auf dem Grund der Gemeinde Brieden –
starkgemacht und ABO Wind so den Rücken gestärkt. Deren Repräsentant
Thorsten Trentzsch sagte bei einer IG-Veranstaltung in Kail, für den
Fall, dass man recht bekomme, rechne er mit „ein bis zwei Jahren, bis
gebaut wird“. Was den Bau der zweiten Windkraftanlage anbelangt, so
läuft das Verfahren vor dem OVG noch. Insbesondere müssen
naturschutzfachliche Fragen geklärt werden. Wann dieses Verfahren
beendet sein wird, ist offen.